Kündigungsschutz und Kündigungsklage

Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung sind Arbeitnehmer grundsätzlich nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt. Damit besteht für die Arbeitnehmer eine Option, gegen die Kündigung vorzugehen. Daher kann auch die Fortführung der Arbeitsbeschäftigung geltend gemacht werden und gegebenenfalls kann man sich auch auf eine Abfindung verständigen. Nach §1 Abs.1 KschG wird der Schutz wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis des Erwerbstätigen in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestand. Die Wartezeit fängt mit der Grundlage des Arbeitsverhältnisses an. 

Ob tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde oder nicht, ist irrelevant. Von Bedeutung ist, dass diese Wartezeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erfüllt worden ist. Bei der Berechnung der Wartezeit ist es nicht maßgeblich, ob der Erwerbstätige eine Voll- oder Teilzeitkraft ist. Bei der Problemlösung der Frage, ob ein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz vorhanden ist, stellt die Größe des Betriebes einen obligatorischen Faktor dar. Das Kündigungsschutzgesetz hat nur bei Betrieben mit einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern Geltungskraft. Bis Ende 2003 hatte der Kündigungsschutz erst bei Unternehmen mit mehr als fünf Erwerbstätigen und seit Anfang 2004 bei mehr als zehn Erwerbstätigen seine Geltung. Darüber hinaus haben gewisse Arbeitnehmergruppen einen besonderen Kündigungsschutz. Hierzu gehören unter anderem 

  • Schwerbehinderte, 
  • Schwangere und 
  • Betriebsräte. 

Es besteht die Möglichkeit nach dem Erhalt einer Kündigung, einen Widerspruch gegen die Kündigung gem. § 4 KSchG einzulegen. Die Kündigungsschutzklage dient der gerichtlichen Revision, ob ein Arbeitsverhältnis gesetzmäßig durch eine Kündigung aufgelöst wurde oder nicht. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben worden sein, nachdem die schriftliche Kündigung empfangen wurde. Die Kündigungsschutzklage muss beim verantwortlichen Arbeitsgericht erhoben werden. Die Frist wird allerdings auch durch die Einbringung der Kündigungsschutzklage bei einem anderen Arbeitsgericht beachtet. Insgesamt sind die Arbeitsgerichte in Bezug auf die Formalitäten der Kündigungsschutzklage sehr arbeitnehmergroßzügig und verständnisvoll, wenn die Kündigungsschutzklage ohne einen Rechtsanwalt erhoben wird. 

Wer in einem Unternehmen mit einem Betriebsrat tätig ist, sollte den Betriebsrat heranziehen.  Es ist ratsam, innerhalb einer Woche nach der Entgegennahme der Kündigung beim Betriebsrat Einspruch gegen die Kündigung einzulegen (§ 3 KSchG), auch wenn der Einspruch keine notwendige Bedingung für eine Kündigungsschutzklage darstellt.

Die Zulassung späterer Kündigungsschutzklagen ist durchführbar, aber die Hürden sind sehr hoch. Eine nachträgliche Zulassung kommt nur in Erwägung, wenn die Verspätung unverschuldet war. Bei einer Versäumung einer Kündigungsschutzklage ist die Kündigung rechtmäßig.