Kündigungsgründe

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Erwerbstätigen, der einen Kündigungsschutz genießt, bedarf einen Kündigungsgrund. Wie ausgeprägt der Kündigungsgrund sein muss, ist davon abhängig, auf welche Kündigungsschutzbestimmungen sich der Erwerbstätige berufen kann. Die Nennung von Gründen im Kündigungsschreiben ist selbst bei der ordentlichen Kündigung nicht angeordnet. Aus vertraglicher Nebenpflicht hat der Arbeitnehmer stets einen Anspruch auf eine nachträgliche Erklärung der Gründe für die Kündigung. 

Bei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber auf Anliegen des Arbeitnehmers gem. § 1 Abs. 3 KSchG die Gründe zu nennen, die zur der getroffenen Sozialwahl geführt haben. Informiert der Arbeitgeber die Gründe auch nachfolgend nicht, kann ihn diese Unterlassung zum Schadensersatz verpflichten, wenn der Erwerbsbeschäftigte in der Unwissenheit der Kündigungsgründe gegen die Kündigung eine Klage erhebt, die er bei Wissen der Kündigungsgründe nicht erhoben hätte.  

Auch die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist nicht von der Schilderung von Kündigungsgründen angewiesen. Jedoch muss der Kündigende auf Anliegen den Grund für die Kündigung umgehend schriftlich informieren. Versäumt er das, ist die Kündigung nicht nichtig, aber der Kündigende ist dann schadensersatzpflichtig. Ist die Erwähnung von Kündigungsgründen tarifvertraglich, einzelvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung festlegt, ergibt sich die Auslegungsfrage, ob eine Nichtnennung der Kündigungsgründe die Kündigung wirkungslos macht oder ob der Empfänger der Kündigung nur einen Anspruch auf die Nennung des Kündigungsgrundes haben soll, wobei eine Nichterfüllung dieses Anspruchs nicht zur Unbrauchbarkeit der Kündigung führt. Dies ist vom Willen der Vertragspartner abhängig. 

Die ordentliche Kündigung ist auch nicht schon deshalb sozial ungerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, weil bei der Äußerung der Kündigung keine Kündigungsgründe genannt worden sind. Auch hier kann ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers entstehen, der aber nicht zur Fortführung der Arbeitsbeschäftigung führt.

Bei der Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind diesem die Kündigungsgründe darzulegen, und zwar bei betriebsbedingter Kündigung einschließlich der Ursachen, die zu der sozialen Auswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG geführt haben.