Unter einer Probezeit ist der an den Beginn einer Arbeitstätigkeit gestellte Zeitraum der Ausübung zu verstehen, die zum Zwecke der Verlässlichkeit dient. Die Festlegung einer Probezeit innerhalb des laufenden Arbeitsverhältnisses ist nicht gestattet. In der Wirklichkeit bestehen üblicherweise die Arbeitsverhältnisse nach dem Ablauf der Probezeit dauerhaft. Dies ist aber nicht zwingend. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitsanstellung vorher durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer nicht aufgelöst wurde. Die Probezeit besteht nicht aus Gesetzeskraft, sondern nur, wenn eine Probezeit konkret vereinbart wurde. Die Probezeit legt entgegen einer geläufigen Meinung nicht etwa die erleichterten Bedingungen für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Vielmehr wird durch die Probezeit während der ersten sechs Monate der Arbeitsbeschäftigung nur die Kündigungsfrist herabgesetzt.
Gem. § 622 Abs. 3 BGB kann man sich allerhöchstens auf eine Probezeit für den Zeitraum von sechs Monaten einigen. Eine Erweiterung der Probezeit ist nicht gestattet. Dies ist auch bei einer krankheitsbedingten Fehlzeit des Arbeitnehmers nicht erlaubt. Die Kündigungsfristen sind kürzer als in einem feststehenden Arbeitsverhältnis. Während der festgelegten Probezeit von nicht länger als sechs Monaten kann die Arbeitsbeschäftigung mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB), soweit tarifvertraglich nichts anderes nominiert wurde. Die Frist gilt für beide Vertragsparteien gleichermaßen. Die Nennung eines Kündigungsgrundes ist nicht zwingend.
Eine Kündigung während der Probezeit ist auch wegen einem Krankheitsfall möglich. Zudem werden im Falle der betriebsbedingten Kündigungen Betriebsangestellte, die sich noch in der Probezeit befinden, zuerst von ihrer Arbeitstätigkeit entbunden. Ausgenommen sind schwangere Frauen, da sie auch in der Probezeit unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen gem. § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Laut § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist für die Kündigung während der Probezeit außerdem eine Anhörung des Betriebsrates erforderlich.
Das Kündigungsschutzgesetz hat bei der sechsmonatigen Probezeit keine Gültigkeit. Die Bedingung für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass die Arbeitsbeschäftigung in dem gleichen Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, §1 Abs.1 KschG.