Arbeitslosengeld I und II

Wer seine Berufstätigkeit verliert, kann in der Zeit seiner Erwerbslosigkeit finanzielle Förderung in Form von Arbeitslosengeld beantragen. Das Arbeitslosengeld lässt sich in zwei Varianten unterteilen, und zwar in das Arbeitslosengeld I und in das Arbeitslosengeld II. Auch wenn die Namen fast identisch sind, handelt es sich um grundverschiedene wirtschaftliche Unterstützungen für Arbeitssuchende. Der Unterschied besteht darin, dass das Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung ist, während das Arbeitslosengeld II für Einkommensschwache als eine staatliche Sicherung dient. Ist man über einen gewissen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat man dabei in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt, bekommt man einen Anspruch auf die Versicherungsleistung in Form von Arbeitslosengeld I. Die Entgelte aus der Arbeitslosenversicherung sind losgelöst vom Vermögen des Empfängers. Eine Verminderung aufgrund konkreter Ersparnisse ist nicht möglich. Empfänger von Arbeitslosengeld I müssen darauf achten, dass die Erträge aus den Nebentätigkeiten auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Die Nebentätigkeit darf außerdem den zeitlichen Rahmen von 15 Wochenstunden nicht übertreffen, ansonsten existiert keine Arbeitslosigkeit mehr und somit entfällt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist kein feststehender Betrag, sondern orientiert sich nach den bisherigen Einkünften des Antragstellers. 

Wer kinderlos ist, dem stehen 60% seines Nettoverdienstes zu. Wer Kinder hat, der erhält 67 % aus der Arbeitslosenversicherung. Zusätzlich zu den Zahlungen werden auch die Zahlungen für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung übernommen. Die Beiträge für eine private Krankenversicherung werden auch unter gewissen Anforderungen übernommen. Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld I schon fünf Jahre Mitglied bei der privaten Krankenversicherung ist. Allerdings werden Geldleistungen zur privaten Krankenversicherung nur allerhöchstens bis zur Höhe der Beiträge einer gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. 

Bei der Rentenversicherung gilt zwar, dass weiterhin Einzahlungen stattfinden, doch entsprechend des verminderten Einkommens fallen auch hier die Beiträge niedriger aus, was wiederum Auswirkungen auf den späteren Rentenanspruch hat. Einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I hat der Arbeitnehmer erst, wenn er innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung Einzahlungen getätigt hat. Und auch der Anspruchszeitraum ist an die Dauer der Einzahlungen gebunden. 

Das Arbeitslosengeld II ist eine staatlich geförderte Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es soll den Lebensunterhalt derer aufrechterhalten, die keine oder nur wenig Leistung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung empfangen. So haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II, wenn ihr Verdienst nicht ausreichend ist, um den Lebensunterhalt zu wahren. Im Jahr 2005 wurde das Arbeitslosengeld II als eine Verbindung von Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe eingesetzt. Da es sich um eine staatliche Finanzleistung handelt, wird vor der Zahlung zunächst begutachtet, ob regelrecht ein Anspruch beziehungsweise Hilfsbedürftigkeit gegeben ist. Hierfür wird das sämtliche Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft ermittelt.