Eine Abmahnung ist eine Anweisung an den Erwerbstätigen, sich an die Bedingungen des Arbeitsvertrages zu halten. Zugleich wird der Erwerbstätige darauf hingewiesen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Genaue negative Geltungen hat die Abmahnung erst, wenn der Erwerbstätige erneut dieselben Pflichten missachtet. Ohne Folgen bleibt die Abmahnung auch ohne spätere Kündigung nicht, denn als Gegenstand der Personalakte wird sie gelegentlich auch bei Beförderungen, Lohnerhöhungen oder beim Arbeitszeugnis miteinbezogen. Der Arbeitgeber kann sich im Falle einer späteren Kündigung nur auf gültige Abmahnungen berufen. Für die Wirksamkeit einer Abmahnung müssen zusätzliche Kriterien erfüllt worden sein, und zwar muss die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers deutlich genannt worden sein. Der Arbeitgeber muss explizit übermitteln, welches Auftreten er abmahnen will, damit der Arbeitnehmer die Gelegenheit hat, sein Verhalten dementsprechend zu verbessern.
Das missbilligte Verhalten muss exakt die arbeitsrechtlichen Obliegenheiten missachten und der Arbeitnehmer muss dazu aufgefordert werden, sich vertragsgemäß zu benehmen. Schließlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weitere Auswirkungen, vor allem eine Kündigung androhen, sofern es zu einer wiederholten Nichtbeachtung kommen sollte.
Wie oft der Arbeitsbeschäftigte vor einer verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt werden muss, lässt sich nicht genau beantworten. Es gibt einige Anhaltspunkte, die der Arbeitgeber beachten muss, wie zum Beispiel Situationen, wo der Arbeitgeber mindestens einmal abmahnen muss, wie dies im Fall der Unpünktlichkeit wäre. Auch nach einer oder mehreren Abmahnungen führt nicht jede weitere Überschreitung zum Austritt.
Die Abmahnung kann nur eine Kündigung in die Wege leiten, die wegen desselben oder eines ähnliches Pflichtverstoßes geäußert wird. Der Grund dafür ist, dass die Abmahnung dazu dienen soll, dem Arbeitnehmer eine Möglichkeit zu bieten, sein Verhalten zu korrigieren. Hat er diese Möglichkeit wahrgenommen und begeht er denselben Fehltritt nicht noch einmal, so darf ihm nicht gekündigt werden.
Es sind auch Umstände denkbar, wo eine Kündigung ohne eine Abmahnung in Erwägung kommt, wie zum Beispiel bei schweren Verstößen. Der Arbeitgeber muss außerdem nicht abmahnen, wenn die Abmahnung zwecklos ist wie zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinen Arbeitskollegen äußert, dass er sein Fehlverhalten auf jeden Fall weiterführen wird.