Schwangere sowie Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung einer Frau in der Zeit der Schwangerschaft und bis zum Ablauf der Entbindung von vier Monaten nach der Entbindung ist gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unrechtmäßig. Die Kündigung von schwerbehinderten Menschen erfordert gem. § 85 SGB IX das vorherige Einverständnis des Integrationsamtes.
Falls der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder von einer konkreten Schwerbehinderung nicht in Kenntnis gesetzt wurde, muss in diesen Fällen weder die Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde für die Kündigung einer schwangeren Frau noch die Zustimmung des Integrationsamtes für die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers eingeholt werden. In diesen Fällen ist es nicht genügend, den Arbeitgeber nachträglich über die Schwangerschaft oder über die existierende Schwerbehinderung zu berichten.
Notwendig ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der gesetzlich angeordneten dreiwöchigen Klagefrist. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage sind alle Ursachen, die zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen, geltend zu machen. Hierunter fällt auch die Schwangerschaft der Frau oder eine Schwerbehinderung. Wird eine Kündigungsschutzklage nicht oder nicht zeitgerecht erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtsgültig. Die fehlende Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde oder des Integrationsamtes wird daher in diesen Fällen gesetzlich geheilt. Neben der Erhebung der Kündigungsschutzklage sollte der Arbeitgeber zudem unmittelbar längstens innerhalb der dreiwöchigen Frist über das Bestehen einer Schwangerschaft oder einer Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt werden.
Hierbei ist es wesentlich, den Zugang der betreffenden Angabe beim Arbeitgeber beweisen zu können. In der Realität kommt es unglücklicherweise vor, dass die Arbeitgeber dementieren, von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Schwangerschaft oder über die Schwerbehinderung unterrichtet worden zu sein.